Satzung
Vereinssatzung des Kulturverein Winsen (Luhe) e. V. in der Fassung vom 04.08.2025
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Kulturverein Winsen (Luhe) e. V.“.
(2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg unter der
Nummer VR 10065 eingetragen.
(3) Sitz des Vereins ist 21423 Winsen (Luhe).
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
(2) Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Aufgabe, auf überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage deutsches und ausländisches Kulturgut zu vermitteln.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 3 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person über 14 Jahre und juristische Person werden.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Ver-treter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.
(4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Beitrag (Halbjahres- oder Jahresbeitrag gem. Beitragsordnung) mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vor-stand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen.
(6) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Ver-ein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
(7) Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
§ 4 – Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahres- oder Halbjahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung (Beitragsordnung).
(2) Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten.
§ 5 – Organe des Vereins
Organe sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 – Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, nämlich 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
(4) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
(5) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand insgesamt oder einzelne
Vorstandmitglieder im Einzelfall oder generell von den Beschränkungen des § 181 BGB
in Form der Mehrfachvertretung befreien.
§ 7 – Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
e) Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte,
f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
(2) Der Vorstand ist (neben der Mitgliederversammlung) auch zuständig für Satzungs-änderungen, die nach Auffassung des Vereinsregisters oder des zuständigen Finanzamtes für Körperschaften für die Eintragung des Vereins oder einer beschlossenen Satzungsänderung bzw. für die (weitere) Anerkennung des Vereins als gemeinnützig notwendig sind. Sie sind den Mitgliedern unverzüglich, spätestens mit Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu machen.
§ 8 – Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.
(2) Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
2. Vorsitzenden in Textform oder (fern-) mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Im Übrigen wird der Sitzungsleiter aus der Mitte der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlussfähigkeit des Vorstands setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.
(4) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.
(5) Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.
§ 9 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
b) Beschlussfassung über Änderung der Satzung,
c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Halbjahresbeitrages,
e) Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahme-antrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands,
h) Entlastung des Vorstands.
(2) Einmal jährlich, möglichst im zweiten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitglieder-versammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der teilnehmenden Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen enthalten.
(4) Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse,
des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 10 – Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitgliedern, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
(2) Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.
§ 11 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzender verhindert, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aus-sprache einem anderen Vereinsmitglied oder einem Wahlausschuss übertragen werden.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes (Ehren-) Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
(4) Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:
a) die Änderung der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung.
(5) Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Der Versammlungsleiter kann dabei bestimmen, dass über mehrere zu wählende Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt im dritten und in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit. Erreicht auch nach mindestens drei Wahlgängen kein Kandidat eine Mehrheit, kann der
Versammlungsleiter bestimmen, dass das Los entscheidet.
§ 12 – Beirat
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung einen Beirat zu bestellen, dessen Mitgliedern Einzelaufgaben übertragen werden können. Die Beiratsmit-glieder haben bei Vorstandssitzungen beratende Stimmen.
§ 13 – Kassenführung
(1) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
(2) Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitglieder-versammlung gewählt werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und Amts-dauer gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 14 – Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung und zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben und im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert: Name, Vorname, An-schrift, Geburtsdatum, Telefonnummer,
E-Mail-Adresse und Bankverbindung.
§ 15 – Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Winsen (Luhe), die es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Liquidatoren sind der 1. Und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
(4) Bekanntmachungen des Vereins erfolgen nur im Bundesanzeiger.